Allgemeine Versandbedingungen
L'ÉCRIN SA
Société Anonyme nach schweizerischem Recht
Hauptsitz: W&J SA - L'Ecrin - C/o BDS Fiduciaire - Avenue de l'Aïre 7 - 1203 Genf, Schweiz
PRÄAMBEL
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „die Bedingungen“) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen W&J SA — Handelsname L'Ecrin (im Folgenden „die Verwahrstelle“ oder „L'ÉCRIN“) und jeder natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden „die Verwahrstelle“) und jeder natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden „die Verwahrstelle“), die eine oder mehrere Uhren der Feinuhrmacherei zum Verkauf anvertraut.
ARTIKEL 1 — GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
- 1.1 Diese Bedingungen legen die Bedingungen fest, unter denen die Verwahrstelle der Verwahrstelle eine oder mehrere Uhren (im Folgenden „die Waren“ oder „die Waren“) zur Vermarktung anvertraut.
- 1.2 Jede Lieferung von Waren zum Versand setzt die vollständige und vollständige Annahme dieser Bedingungen ohne Einschränkung oder Vorbehalt voraus.
- 1.3 Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen anderen Dokumenten, sofern nicht von beiden Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
ARTIKEL 2 — ANMELDEVERFAHREN
- 2.1 Expertise und Bewertung
Die Verwahrstelle führt die Sachkunde über das anvertraute Vermögen durch, insbesondere: - Authentifizierung der Immobilie
- Beurteilung seines Allgemeinzustands
- Schätzung einer potenziellen Verkaufspreisspanne
- Identifizierung aller notwendigen Überholungsarbeiten (Revision, Polieren, Austausch von Komponenten usw.)
- 2.2 Geschätzte Sanierungskosten
Die Verwahrstelle teilt dem Einleger gegebenenfalls den geschätzten Betrag der Sanierungskosten mit. Diese Kosten fallen weiterhin in die Verantwortung von L'Écrin, sofern die Transaktion abgeschlossen ist. - 2.3 Festlegung des Nettoverkaufspreises
Der Einleger legt den Mindestnettoverkaufspreis, den er erhalten möchte, frei fest (im Folgenden „der Nettoverkaufspreis“). - 2.4 Unterzeichnung des Sendungsvertrags
Ein Versand- und Verkaufsdokument (im Folgenden „die Einzahlungsvereinbarung“) wird von beiden Parteien erstellt und unterzeichnet, in dem insbesondere Folgendes angegeben ist: - Die ausführliche Beschreibung der Immobilie (Marke, Modell, Referenz, Seriennummer, Zubehör)
- Der Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt der Hinterlegung
- Der vom Einleger festgelegte Nettouverkäuferpreis
- Mögliche Reparaturkosten
- Die Amtszeit
- Irgendwelche besonderen Bedingungen
ARTIKEL 3 — PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE
- 3.1 Aufbewahrung und Versicherung
Der Verwahrer verpflichtet sich: - Halten Sie das Grundstück unter optimalen Sicherheitsbedingungen
- Versichern Sie das Eigentum gegen Diebstahl, Feuer und Beschädigung in Höhe des angegebenen Werts
- Führen Sie genaue Aufzeichnungen über die anvertrauten Vermögenswerte
- 3.2 Vermarktung
Der Verwalter verwendet alle angemessenen Mittel, um die Immobilie zu vermarkten, einschließlich: - Präsentation im Geschäft und/oder auf digitalen Medien
- Werbung für seine Kunden
- Fotografische und deskriptive Verbesserung
- 3.3 Informationen zum Bewerber
Der Depositar informiert den Depositar über: - Jeder Kaufvorschlag, der unter dem Nettouverkäuferpreis liegt
- Der Status des Marketings auf Anfrage
- Alle besonderen Umstände in Bezug auf die Immobilie
ARTIKEL 4 — VERKAUFSPROZESS
- 4.1 Verkauf zum Nettouverkäuferpreis oder höher
Wenn ein Käufer zustimmt, die Immobilie zum Nettoverkäuferpreis oder zu einem höheren Preis zu kaufen, ist der Depotverwalter befugt, den Verkauf ohne vorherige Rücksprache mit dem Verwahrer abzuschließen. - 4.2 Niedrigerer Kaufvorschlag
Wenn ein potenzieller Käufer einen Preis anbietet, der unter dem Nettouverkäuferpreis liegt: - Der Verwahrer setzt sich mit dem Antragsteller in Verbindung, um diesen Vorschlag einzureichen.
- Der Antragsteller hat einen Zeitraum von 48 Geschäftsstunden anzunehmen oder abzulehnen.
- Wenn innerhalb dieser Frist keine Antwort eingeht, gilt dies als Ablehnung des Vorschlags.
- Die Annahme durch den Einleger muss schriftlich (E-Mail, SMS oder Brief) bestätigt werden.
ARTIKEL 5 — REPARATUR UND KOSTEN
- 5.1 Vorabgenehmigung
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Einlegers werden keine Sanierungsarbeiten durchgeführt, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Notfall für die Erhaltung des Eigentums vor. - 5.2 Abzug von Ausgaben
Die Reparaturkosten werden von L'Écrin getragen, sofern der Verkauf tatsächlich durch unsere Dienstleistungen abgeschlossen wird. Für den Fall, dass der Einlieferer seine Uhr vor Abschluss einer Transaktion zurückerhalten möchte, werden die anfallenden Reparaturkosten in voller Höhe in Rechnung gestellt.
ARTIKEL 6 — AMTSZEIT
- 6.1 Anfängliche Dauer
Das Sendungsmandat wird für einen Zeitraum von abgeschlossen 6 Monate ab der Unterzeichnung der Einzahlungsvereinbarung, sofern nicht anders vereinbart. - 6.2 Verlängerung
Das Mandat kann stillschweigend für aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils 3 Monaten verlängert werden, sofern es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 30 Tage vor Ablauf der Frist. - 6.3 Preisüberprüfung
Am Ende der ersten Frist kann die Verwahrstelle dem Einleger eine Änderung des Nettoverkaufspreises vorschlagen, falls die Immobilie nicht gekauft wurde. Dem Antragsteller steht es frei, diese Änderung zu akzeptieren oder abzulehnen.
ARTIKEL 7 — RÜCKNAHME DES EIGENTUMS
- 7.1 Vorzeitiger Rückzug
Der Einleger kann sein Eigentum jederzeit zurückziehen, vorbehaltlich einer Mitteilung von 7 Arbeitstage und vorbehaltlich: - Dass sich die Immobilie nicht in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einem Käufer befindet.
- Zahlung aller bereits angefallenen Reparaturkosten.
- Aus der Zahlung fester Verwaltungsgebühren von CHF 200 wenn der Widerruf innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt.
- 7.2 Rückerstattung
Die Immobilie wird in dem Zustand, in dem sie sich befindet, mit allem zur Verfügung gestellten Zubehör und Unterlagen an den Einleger zurückgegeben.
ARTIKEL 8 — ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
- 8.1 Zahlungsfrist
Der Nettoverkäuferpreis wird an den Einleger innerhalb einer Frist von Maximal 15 Arbeitstage nach dem tatsächlichen Eingang des Verkaufspreises bei der Verwahrstelle. - 8.2 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das vom Einleger in der Einzahlungsvereinbarung angegebene Konto.
ARTIKEL 9 — GARANTIEN UND VERANTWORTLICHKEITEN
- 9.1 Echtheitsgarantie
Der Einleger garantiert, dass er der rechtmäßige Eigentümer der Immobilie ist und dass sie keiner Gebühr, Verpfändung oder Privilegien unterliegt. Es garantiert auch die Echtheit der Immobilie und ihre rechtmäßige Herkunft. - 9.2 Verantwortung des Sorgerechts
Der Treuhänder ist als professioneller Treuhänder für die Verwahrung der Immobilie verantwortlich. Seine Haftung ist im Rahmen seiner Versicherung auf den im Hinterlegungsvertrag angegebenen Wert der Immobilie begrenzt. - 9.3 Höhere Gewalt
Der Verwahrer kann nicht für höhere Gewalt verantwortlich gemacht werden, insbesondere nicht im Falle eines Einbruchs, einer Naturkatastrophe, eines Brandes oder eines Ereignisses, das außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegt. - 9.4 Garantie gegenüber dem Käufer
Die Verwahrstelle gewährt dem Käufer eine Echtheitsgarantie. Im Falle eines begründeten Streits über die Echtheit der Immobilie nach dem Verkauf verpflichtet sich die Verwahrstelle, die Immobilie zurückzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten. Die Verwahrstelle verpflichtet sich, der Verwahrstelle den in einem solchen Fall erhaltenen Nettoverkaufspreis zu erstatten.
ARTIKEL 10 — VERTRAULICHKEIT
- 10.1 Die Verwahrstelle verpflichtet sich, die Identität der Verwahrstelle gegenüber potenziellen Käufern vertraulich zu behandeln, sofern die Verwahrstelle nichts anderes vereinbart.
- 10.2 Transaktionsinformationen unterliegen dem Berufsgeheimnis, soweit gesetzlich zulässig.
ARTIKEL 11 — DATENSCHUTZ
- 11,1 Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (LPD) erhebt und verarbeitet der Treuhänder die personenbezogenen Daten des Antragstellers nur im Rahmen der Ausführung dieses Vertrags.
- 11.2 Der Einleger hat das Recht, auf seine personenbezogenen Daten zuzugreifen, sie zu korrigieren und zu löschen.
- 11,3 Die Daten werden für die gesetzliche Aufbewahrungsdauer der Buchhaltungs- und Handelsdokumente aufbewahrt.
ARTIKEL 12 — BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE
- 12,1 Gemäß dem Geldwäschegesetz (AML) und seinen Verordnungen ist die Depotbank verpflichtet, die Verwahrstelle zu identifizieren und die Identität der Verwahrstelle anhand eines offiziellen Dokuments zu überprüfen.
- 12,2 Der Einleger verpflichtet sich, alle Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers der Immobilie erforderlich sind.
- 12,3 Die Depotbank behält sich das Recht vor, eine Einzahlung abzulehnen oder eine verdächtige Transaktion den zuständigen Behörden zu melden.
ARTIKEL 13 — VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
- 13.1 Änderung der Bedingungen
Der Verwahrer behält sich das Recht vor, diese Bedingungen zu ändern. Alle Änderungen werden dem Einleger mitgeteilt und gelten für neue Einzahlungen. - 13.2 Teilnichtigkeit
Wenn eine Bestimmung dieser Bedingungen für nichtig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, bleiben die anderen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. - 13.3 Vollständige Vereinbarung
Diese Bedingungen bilden zusammen mit der unterzeichneten Einzahlungsvereinbarung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien.
ARTIKEL 14 — ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
- 14.1 Anwendbares Recht
Diese Bedingungen unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Kollisionsrechts. - 14.2 Zuständige Gerichtsbarkeit
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung dieser Bedingungen unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Genf, vorbehaltlich der Anrufung des Bundesgerichts. - 14.3 Vermittlung
Die Parteien verpflichten sich, vor allen rechtlichen Schritten zu versuchen, ihre Streitigkeit durch Mediation beizulegen.
ARTIKEL 15 — INKRAFTTRETEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten in Kraft ab 01.01.2026 und gelten für alle Versandverträge, die an oder nach diesem Datum abgeschlossen werden.